Der Gesetzgeber sagt folgendes in Sachen „Umfang des Unterhalts“ (BGB § 1360a)

1.   Der angemessene Unterhalt der Familien umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
2.   Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familien erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

3.   Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

4.   Ist ein Ehegatte nicht der Lage, die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

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Unterhalt - Reformierung des Unterhaltsrechts in den letzten Jahren

Wenn es früher die Regel war, dass der im Falle der Scheidung wirtschaftlich schlechter gestellte Partner einen Anspruch auf Erhalt seines Standards hatte, so ist dieses Recht in den letzten Jahren grundlegend verändert worden. Es gilt die Selbstverantwortung der Ehegatten. Die Höhe des Unterhalts ist heute individuell zu berechnen. Es gibt auch keine starren Grenzen für die Dauer eines Unterhaltsverpflichtung.


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