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Die Erbfolge - Wer ist erbberechtigt

Wenn kein Erbvertrag und auch kein Testament existiert, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Verwandten erben entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad. Danach sind Verwandte 1. Ordnung die Kinder und Enkel. Verwandte 2. Ordnung sind Eltern und Geschwister, während Großeltern, Onkel und Tanten zur 3. Ordnung zahlen.

Im Einzelnen sagte der Gesetzgeber in § 1924 BGB zu den Gesetzlichen Erben erster Ordnung:

(1)Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2)Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3)An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4)Kinder erben zu gleichen Teilen.

Zu den Erben zweiter Ordnung in § 1925:

(1)Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3)Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4)In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

In § 1926 BGB werden die Gesetzlichen Erben dritter Ordnung bestimmt:

(1)Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3)Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teils des Großelternpaares und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlinge zu.
(4)Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5)Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.