Abmahnung - Kündigung - Fristlose Kündigung

Grundsätzlich ist zu sagen, dass eine fristlose Kündigung dann gerechtfertigt ist, wenn der Mieter eine erhebliche Vertragsverletzung begangen hat. Dies kann dann gegeben sein, wenn der Mieter seine Wohnung mutwillig beschädigt und / oder trotz Abmahnung den Hausfrieden ständig stört. Ferner kann eine fristlose Kündigung auch dann ausgesprochen werden, wenn der Mieter eine Untervermietung vorgenommen hat, oder wenn die Miete nicht regelmäßig gezahlt wird.

Wichtig:
Eine vorhergehende Abmahnung ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof in 2009 in ei-nem Urteil bestätigt (AZ: VIII ZR 115/08).

Bei einer fristlosen Kündigung hat der Mieter nur wenig Zeit, der Kündigung zu widersprechen oder aus der Wohnung auszuziehen. Die Räumungsfrist beträgt meistens nur 14 Tag nach Erhalt der Kündigung. Um eine fristlose Kündigung rückgängig machen zu können, hängt wesentlich davon ab, welche Gründe vorliegen. Bei z. B. mutwilliger Beschädigung der Wohnung sind die Aussichten auf eine Rücknahme aussichtslos. Anders sieht es aus, wenn Mietschulden vorliegen und der Mieter diese Rückstände zwischen dem Erhalt der Kündigung und dem Auszugstermin bezahlt hat. In diesem Fall muss der Vermieter die Kündigung zurücknehmen. Das gilt auch dann, wenn für die Rückzahlung der Schulden eine Übernahmeerklärung von z. B. dem Jobcenter oder dem Sozialamt vorliegt oder ausgesprochen wird.

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Gerd Eumann • Marcus Hennig
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